bärnsdorferleben e. V.
 
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Satzung des Vereins "bärnsdorferleben" in Radeburg

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "bärnsdorferleben".

  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen einzutragen.

  3. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".

  4. Der Verein hat seinen Sitz in Radeburg, Ortsteil Bärnsdorf.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck des Vereins ist die Belebung des dörflichen Lebens. Dazu gehören
    1. Darstellen und Erleben von lokaler Lebensweise und einheimischem Brauchtum;
    2. Beleben historischer Produktionsweisen;
    3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
    4. Förderung des Sportes und der Jugendhilfe;
    5. Errichten, Erhalten und Wiederherstellen gemeinschaftlicher Anlagen;
    6. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen (Spielplatz, Dorfplatz, Jugendhaus usw.) erreicht.

  3. Der Verein widmet sich der Pflege der Bärnsdorfer Traditionen, unterstützt historische und kulturelle Recherchen und deren Publikation.

  4. Der Verein arbeitet mit in diesem Bereich tätigen staatlichen und kommunalen Stellen sowie anderen Vereinen zusammen.

§ 3 Gemeinnützige Ausrichtung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

  2. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzmittel

  1. Der Verein erschließt sich die zur Durchsetzung seiner Ziele erforderlichen Mittel durch
    1. Beiträge der Mitglieder,
    2. Spenden und Darlehn,
    3. andere Zuwendungen.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es endet am 31.12.2007.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.

  3. Sie haben den Jahresbeitrag jährlich bis zum 31.3. zu entrichten.

  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss aus dem Verein
    3. Tod.

  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bestehende Verbindlichkeiten erlöschen dadurch nicht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr.

  7. Ein Vereinsmitglied, das in erheblichem Maß gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als erheblicher Verstoß gilt auch das Nichtentrichten des Beitrages länger als zwei Jahre. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Der Vorstand kann einen Beirat als beratende Einrichtung berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. die Grundzüge der Vereinstätigkeit und seiner Finanzplanung,
    3. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich, spätestens drei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand geleitet.

  4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt worden ist.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig.

  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

  7. Bei Satzungsänderungen und auch Zweckänderung entscheidet die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

  8. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift. anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern auf Wunsch zu übersenden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlungen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Zeit wählen.

  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenwahrnehmung näher geregelt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  3. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Beauftragten für Jugend und dessen Stellvertreter und dem ersten und zweiten Schriftführer.

  4. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat der Mitgliedersammlung über seine Tätigkeit jährlich Rechenschaft zu legen.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Beauftragte für Jugend und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Stadt Radeburg mit der Maßgabe zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Bärnsdorf einzusetzen. Dafür ist die Zustimmung der über die Gemeinnützigkeit entscheidenden Stelle einzuholen.

Bärnsdorf, den 23. März 2017